07.05.2010
Für Konsumgüterhersteller bei deutsch-polnischen Lieferungen an Zwischenhändler gut zu wissen: Das CISG ist günstiger als deutsches oder polnisches Gewährleistungsrecht
Beispielfall: Ein polnischer Hersteller von Holzmöbeln beliefert einen deutschen Möbelmarkt. Ein Konsument macht wegen Mängeln beim Möbelmarkt Gewährleistungsrechte geltend. Der Möbelmarkt nimmt den Hersteller in Regress. Unternehmen können vereinbaren, welches Recht auf ihren grenzüberschreitenden Kauf Anwendung finden soll. Erfolgt im Beispielfall keine Rechtswahl, so gilt in Bezug auf Gewährleistungsrechte im Verhältnis zwischen Hersteller und Zwischenhändler grundsätzlich das CISG (Convention on International Sale of Goods / UN-Kaufrecht / Konwencja Narodów Zjednoczonych o umowach międzynarodowej sprzedaży towarów).
Es wird allerdings in dieser Konstellation oft deutsches oder auch polnisches Recht unter Ausschluss des CISG vereinbart. Für den Warenhersteller ist dies jedoch ungünstiger als die Geltung des CISG. Vor allem die deutschen Vorschriften enthalten für den Zwischenhändler im Beispielsfall erhebliche Erleichterungen. Es wird z. B. zu seinen Gunsten vermutet, dass ein Mangel bereits bei Ablieferung an ihn vorhanden war! Die Verjährungsfristen sind sowohl im deutschen als auch im polnischen Recht wesentlich ungünstiger für den Lieferanten als nach CISG – im polnischen Recht sogar ungünstiger als im deutschen. Der polnische Warenhersteller sollte hieraus die Konsequenz ziehen und einer Rechtswahl „unter Ausschluss des CISG“ nicht zustimmen.
Ihre Ansprechpartner: Dr. Georg Jaster, Klaus-Peter Langenkamp