25.03.2011
EuGH-Urteil zum Umsatzsteuersatz bei Imbissständen
Am 10.03.2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in vier verbundenen Rechtssachen ein für die Fast-Food-Branche wichtiges Urteil gefällt, das sich für betroffene Unternehmen finanziell günstig auswirken kann.
1. Das Urteil des EuGH
Nach Vorlage durch den deutschen Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, wie die Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder in Kino-Foyers sowie im Rahmen eines Partyservice umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Hintergrund der Vorlagefragen war die Abgrenzung der Lieferung der Speisen, die grundsätzlich auch zu dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 7% möglich ist, von der Erbringung einer Dienstleistung als sonstigen Leistung, die nur zu dem Regelsteuersatz von 19% möglich ist.
Der EuGH hat entschieden, dass die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers eine Lieferung von Gegenständen ist, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen. Dieser Leitsatz erging in Zusammenhang mit 2 Betrieben, die an Imbissständen jeweils verzehrfertig vorbereitete Speisen (Würste, Pommes Frites, Steaks, Spieße etc.) anbieten, sowie in Bezug auf die in den Foyers der CinemaxX Kinos angebotenen Portionen von Popcorn und Nachos. Da die betroffenen Unternehmen nur ganz einfache Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit zur Verfügung stellen und es sich dabei lediglich um behelfsmäßige Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle handele, seien die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Speisen erbrachten Dienstleistungen nur geringfügige Nebenleistungen, die den Charakter der Hauptleistung als Lieferung einer Mahlzeit nicht verändern könnten.
Dies hat für die Praxis zur Folge, dass Verkäufer von Fast Food mit lediglich provisorischen Verzehrmöglichkeiten an Ort und Stelle (kein Kellnerservice, keine Bedienung, keine geschlossenen, beheizten Räume, keine Garderobe, keine Toiletten etc.) wie z.B. Betreiber von Imbissständen, Bäckereien, Kinos, Fleischereien oder Konditoreien die zubereiteten Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% verkaufen dürfen.
Anders entschied sich der EuGH in Bezug auf das Angebot eines Partyservice. Sofern hier nicht nur „Standardspeisen“ verkauft, sondern zusätzliche Dienstleistungen wie Zurverfügungstellung von Besteck und Geschirr sowie Reinigung desselben, Beratung bei der Zusammenstellung der Speisen etc. erbracht werden, überwögen bei einem Partyservice die Dienstleistungselemente mit der Folge, dass die Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes auf diese sonstige Leistung nicht möglich ist.
2. Handlungsmöglichkeiten für betroffene Unternehmen
Betroffenen Unternehmen ist nunmehr dringend zu raten, überprüfen zu lassen, ob für sie die Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes von 7% infrage kommt. Sofern betroffene Unternehmen Rechnungen ausstellen, ist diese Frage deshalb von zentraler Wichtigkeit, da bei Ausweis von 19% Umsatzsteuern auch dieser Betrag ans Finanzamt abgeführt werden muss, auch wenn tatsächlich die Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes von 7% korrekt wäre. Dies reduziert den Umsatz mithin um immerhin 12% der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage.
Unter Umständen lässt sich in Einzelfällen sogar rückwirkend die Umsatzsteuer korrigieren und eine entsprechende Erstattung vom Finanzamt verlangen, sofern entsprechende Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.