.

13.02.2012

23.11.2011 Leistungen eines Partyservices unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 23.11.2011 (Az.: XI R 6/08) eine weiteres Mal Stellung zu der Abgrenzung zwischen der dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegenden Lieferung von Speisen und den dem regulären Steuersatz (19%) unterliegenden Restaurantleistungen genommen.

 

Das Urteil bildet den Abschluss der auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.03.2011 basierenden nationalen Entscheidungen. Mit seinem Urteil hat der BFH noch einmal ausdrücklich Stellung genommen, wann eine Abgabe von Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente vorliegt, die dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegt.

 

In dem aktuellen Fall ging es um die Leistungen eines Partyservices. Der Betreiber lieferte die bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Je nach Kundenwunsch wurden auch Geschirr, Besteck, Stehtische oder Personal zur Verfügung gestellt. Unter Berufung auf den EuGH hat der BFH argumentiert, dass das Angebot eines Partyservices jedenfalls nicht das Ergebnis der Zubereitung einer bloßen Standardspeise sei. Vielmehr weise die Arbeit eines Partyservices einen deutlich größeren Dienstleistungsaufwand auf und erfordere mehr Arbeit und Sachverstand. Die Qualität der Gerichte, die Kreativität sowie die Darreichungsform seien für die Kunden von entscheidender Bedeutung. Hinzu kam in diesem konkreten Fall noch das zusätzliche Service-Angebot, Geschirr, Besteck, Stehtische und auch Personal bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Gründen bestätigte der BFH das erstinstanzliche Urteil, wonach Leistungen eines Partyservices grundsätzlich als dem 19%-igen Regelsteuersatz unterliegende Leistungen anzusehen sind.

 

Ebenfalls im Jahr 2011 hatte der BFH entschieden, dass es sich bei Pommes Frites und Würsten um sogenannte Standardspeisen handelt. Werden diese an einem mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbiss ausgegeben, handelt es sich eben nicht um Dienstleistungen sondern ausschließlich um eine Lieferung dieser Speisen. In diesen Fällen ist daher der ermäßigte Steuersatz von 7% anwendbar.

 

Festzuhalten bleibt daher, dass die Speisezubereitung, die Sachverstand und einen höheren Arbeitsaufwand als die Zubereitung von Standardspeisen erfordert, eine Leistung ist, die in der Regel dem 19%-igen Steuersatz unterliegt.

 

Ihre Ansprechpartnerinnen: Gönül Özdemir und Ira Will



.
.

xxnoxx_zaehler